Flugsportarten

Luftfahrtversicherung
Halter-Haftpflicht
Deckungssumme 3 Mio und 6 Mio
Passagier-(Luftfrachtführer-)
Haftpflicht Deckungssumme 305.000,--€ für Personenschäden
CSL-Deckung
Deckungssumme 3 Mio und 6 Mio
Es können folgende Risiken versichert werden
Luftfahrzeuge mit Kennzeichen
Luftsportgeräte: Gleitsegel, Hängegleiter, Fallschirme, Modellflugzeuge. Ballonfahrten auf Anfrage
Luftverkehrsgesetz
§33 Ersatzpflicht des Halters, Schwarzflug
(1)Wird beim Betrieb eines Luftfahr-zeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für……
(2) Benutzt jemand das Luftfahr-zeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 45 Haftpflichtversicherung
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Ausstiegen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) In den Fällen…….
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in §44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsve-ordnung zu bestimmten Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luft-frachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.
(2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflicht-versicherung des Versicherungsver-tragsgesetzes. §114 desVersicherungs-vertragsgesetzes gilt nicht.