Reiseveranstalter

Reiseveranstalterhaftpflicht

Kraft Gesetz haften Sie für Personenschäden Ihrer Reisekunden unbegrenzt. Dagegen können Sie sich mit einer Spezial-Haftpflicht-Versicherung für Reiseveranstalter schützen.

 
Vermögensschadenhaftpflicht

Fehler und Irrtümer können jedem unterlaufen. Es können aus Ihnen finanzielle Ansprüche entstehen, die von existenzieller Bedeutung sind. Sie sind gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet, das kann teuer werden.

 
Wir bieten Ihnen dazu eine Vermögensschadenshaftpflicht an.

 
Deckungssumme 3 Mio und 5 Mio Jahresnettobeitrag ab 270,-- €

 
Insolvenzversicherung

Allgemeine Informationen

 
Gesetzliche Grundlagen

 
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden zusätzliche Aufwendungen entstehen.

 
Der Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5000,-geahndet werden kann. Zu beachten § 4 Nr. 11 UWG Rechtsbruch oder einstweilige Verfügung § 12 I,II UWG.

 
Reiseveranstalter ist wer: mindestens zwei Einzelleistungen, z.B. Flug und Unterkunft zu einem Gesamtpreise zusammengefasst anbietet. Als Leistung gewertet werden auch Ausflüge.

 
Im Zweifelsfall einen Fachanwalt aufsuchen.

 
Sicherungsschein

Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er einen Sicherungsschein übergeben hat. Dieser ist für nur eine Reise gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.

§ 651 k BGB – Sicherstellung, Zahlung

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden 1. Der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und 2. Notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eräffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. Durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. Durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) Der Versicherer oder das Kreditinsitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beiträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersattungsan-sprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und duch Übergabe einer von diesen oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungs-schein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungs-schein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gebenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vo Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.

(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Reise-veranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reisever-anstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Abs.4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheits-leistung nachgewiesen werden muss.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn 1. Der Reiseveranstalter nur gelegentlich und ausßerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet, 2. Die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt, 3. Der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentl. Rechts ist- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

Radio Seefunk (RSF)

Erfahren Sie hier mehr...

Angebote für Pädagogen

Berufshaftpflichtversicherungen für Erlebnispädagogen